Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der ASPRRO-Tec GmbH (nachfolgend ASPRRO-Tec genannt)

1. ALLGEMEINES
(1)Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASPRRO-Tec sind Bestandteile eines jeden mit ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages, soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches- rechtliches Sondervermögen handelt. Anderen Bestellern gegenüber finden diese die durch das AGB – Gesetz vom 09.12.1976 gebotene eingeschränkte Anwendung.

(2)Massgebend für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigungen der ASPRRO-Tec und beim Fehlen einer solchen die aus der Bestellung des Vertragspartners ersichtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit einem etwa geführten Schriftwechsel. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, die im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASPRRO-Tec stehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
(3)Für die in Abs. (1) Satz 1 genannten Vertragspartner gelten zusätzlich die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI e.V.) nach dem Stand vom 01. Januar 1990.

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1)Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder ab Lager ausschliesslich Verpackung als Warenpreis ohne Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem am Liefertag geltenden Satz gesondert berechnet.

(2)Die ASPRRO-Tec behält sich vor, bei Veränderungen im Rohstoffpreis oder bei Lohnerhöhungen den im Zeitpunkt der Vertragsschlusses geltenden Verkaufspreis für den Tag der Lieferung neu festzusetzen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt.

(3)Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der ASPRRO-Tec zu leisten. Skonto wird nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung gewährt, die Inhalt der Auftragsbestätigung/Rechnung der ASPRRO-Tec sein muss.

(4)Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen bzw. Verzugsschaden 4% p.a. über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskontsatz auf den gesamten noch ausstehenden Betrag berechnet. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die ASPRRO-Tec mit einem höheren Zinssatz oder Schaden oder der Besteller eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz oder Schaden nachweist.

3. AUSSCHLUSS VON ANFECHTUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
(1)Bei Kaufleuten und der öffentlichen Hand im Sinne von § 24 AGB-Gesetz wird das Zurückhaltungsrecht ausgeschlossen. Im übrigen beschränkt sich das Zurückhaltungsrecht auf das selbe Vertragsverhältnis.

(2)Die Aufrechnungsbefugnis beschränkt sich auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

4. LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
(1)Die Fristen für Lieferungen und Leistungen bestimmen sich nach der aus der Auftragsbestätigung ersichtlichen Individualabrede und in Ermangelung einer solchen nach den Vorschriften des BGBs.

(2)Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel erfolgt nach dem pflichtgemässen Ermessen der ASPRRO-Tec. Alle Sendungen einschliesslich etwaiger Rücksendungen gehen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass dadurch der Zweck des Vertrages gefährdet wird.

5. EIGENTUMSVORBEHALT UND ERWEITETER EINGENTUMSVORBEHALT
(1)Die gelieferte Ware/Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der ASPRRO-Tec. Der Besteller ist berechtigt, von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren oder Leistungen weiterzuverarbeiten oder zu nutzen. Die Verarbeitung und oder Nutzung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen , uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet/verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2)Ferner ermächtigen wir den Besteller, in unserem Eigentum stehende Ware bzw. neu hergestellte Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Zahlungsansprüche gegen den Erwerber an uns ab und zwar in der Höhe des Teilbetrages, der dem Rechnungswert unserer veräusserten oder im unveräusserten Produkt enthaltenen Ware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können wir verlangen, das der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

(3)Eine Veräusserung der Ware an Personen, die gegenüber der Forderung des Bestellers aufrechnen können, ist unzulässig. Das Gleiche gilt für eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware.

(4)Unsere Eigentumsrechte gehen erst dann auf den Besteller über, wenn dieser alle uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus der laufenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Forderungen um mehr als 20% sind wir verpflichtet,überschiessende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben.

(5)Etwaige Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware hat der Besteller der ASPRRO-Tec sofort unter genauer Bezeichnung des Gläubigers und des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers mitzuteilen.

6. MÄNGELRÜGE
(1)Mängelrügen von Vollkaufleuten haben unverzüglich im Sinne der §§ 377, 378 des Handelsgesetzes zu erfolgen.

(2)Besteller, die nicht zu vorgenannten Personenkreis gehören, haben offensichtliche Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen nach Auslieferung der Ware geltend zu machen. Für Mängel, die nicht offensichtlich sind, hat die Anzeige innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erfolgen.

(3)Die Mängelrüge bedarf in jedem Fall der Schriftform und der genauen Angabe des Mangels.

7. SERVICELEISTUNGEN
(1)Die technischen Serviceleistungen von Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten erfolgen ausschliesslich zu den folgenden Bedingungen.

(2)Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, die für den ungehinderten Beginn und die zügige Durchführung der Leistungen von ASPRRO-Tec notwendig sind.

(3)Die Preise nach der Gewährleistungszeit für die Serviceleistungen bestimmen sich nach der jeweils gültigen Servicepreisliste. Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung um 15% überschritten werden.

(4)Die Leistung von der ASPRRO-Tec gilt als abgenommen, wenn die Anlagen/Geräte nach Durchführung der Leistungen dem Kunden funktionsfähig zum Betrieb übergeben und vom Kunden keine schriftlichen Einwendungen gemacht wurden.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
(1)Die Gewährleistungsansprüche gegenüber der ASPRRO-Tec werden beschränkt auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2)Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Besteller das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

(3)Weitere Gewährleistungsansprüche gegenüber der ASPRRO-Tec sind ausgeschlossen, es sei denn, dass in den Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

(4)Die Schadensersatzpflicht der ASPRRO-Tec im allgemeinen beschränkt sich aufvorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen der ASPRRO-Tec. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

(5)Die unter(3) und (4) vorstehend aufgeführte Haftungsbegrenzung gilt nicht soweit Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 oder soweit bei der Verletzung von Pflichten bei den Vertragspflichten auch in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

9. ANWENDUNG DEUTSCHEN RECHTS SOWIE ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1)Auf alle mit der ASPRRO-Tec abgeschlossenen Verträge findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Besteller einer anderen Rechtsordnung angehört.

(2)Vereinbarungen, die von vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Vorstehende Regelung gilt auch für die die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(3)Für den Fall, dass der Besteller zu den Vollkaufleuten oder der öffentlichen Hand i.S. von von § 38 Abs. ZPO oder zu den Personen i.S. von § 38 Abs. 2 ZPO gehört, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für alle Streitigkeiten aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag Erfurt Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand.